Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verwenders abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote und Abschlüsse
Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung verbindlich. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabsprachen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die schriftlichen Verträge hinausgehen, bedürfen sie stets unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
Maßgebend sind unsere am Tage der Lieferung bzw. des Versandes gültigen Listenpreise. Der Tag der Lieferung bzw. des Versandes ist auch für werksseitige oder auf behördliche Anordnung beruhende Preis- und Teuerungszuschläge sowie umlagefähige Steuern und Abgaben bestimmend. Neben dem Warenpreis haben wir das Recht, unsere Neben- leistungen oder einen mit dem Auftrag verbundenen außerordentlichen Zeitaufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
Dies gilt insbesondere bei Aufträgen mit einem Warenwert unter EUR 100,00.
4. Lieferung und Verzug
Lieferungen erfolgen generell ab Werk einschließlich Verpackung. Der Käufer darf Teil- lieferungen nicht zurückweisen. Lieferfristen und Termine gelten nur dann als fix, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unter- lieferanten eintreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Abnahmeverpflichtungen aus Abschlussaufträgen bzw. Abrufaufträgen sind, sofern nicht anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten nach Bestätigung zu erfüllen. Nimmt der Käufer die ihm übersandte oder angebotene Ware nicht ab oder erteilt er nicht innerhalb einer Woche nach Bereitstellungsanzeige seine Versandvorschrift, so können wir dem Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Der Käufer ist in diesem Falle zu vollem Ersatz des uns entstandenen Schadens verpflichtet, mindestens aber zur Zahlung von 15 % des Bruttopreises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadensnachweis nicht erforderlich ist.
Haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Abnehmer zustehender Schaden- ersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Abnehmers zusammenhängt – auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 10 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung der in Folge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften. Das Recht des Abnehmers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
Ein dem Käufer oder und zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
5. Versand und Gefahrenübergang
Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung and die den Transport ausfüh- rende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über und die Lagerung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Abnehmers.
Durch vorbehaltliche Übernahme der Sendung durch die Frachtführer entfällt jegliche Haftung durch uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung und Verladung, sowie für unterwegs entstandene Gewichts- oder Mengenverluste.
6. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist, falls keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den reinen Warenwert. Zahlungen können rechtswirksam nur an uns oder auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Schecks, Wechsel und dergl. werden nur an Zahlungs Statt angenommen. Bei Wechselzahlungen gehen alle durch Weitergabe und Inkasso entstehenden Kosten zu Lasten des Akzeptanten oder Indossanten. Unsere Forderung gilt erst mit Einlösung des Papiers als getilgt.
Zahlungen an Vertreter oder Bevollmächtigte sind nur wirksam, wenn sich der Vertreter oder Bevollmächtigte im Besitz einer besonderen Inkassovollmacht befindet. Die Beweislast für die Rechtsgültigkeit von Zahlungen an Vertreter oder Bevollmächtigte trägt der Kunde. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen wird eine etwaige Restforderung insgesamt sofort fällig. Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Wir sind ebenfalls berechtigt einen höheren Schaden nachzuweisen und dessen Ersatz zu fordern.
Weitere, auch termingebundene Lieferungen können bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung des fälligen Betrages zurückgehalten werden.
Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechts- kräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Bei Geltendmachung von Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört der Vertrag zum Betriebe des Handelsgewerbes des Käufers, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wir, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen.
7. Kreditwürdigkeit
Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt, entweder Barzahlung oder Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forde- rungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ebenso aus später oder künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer; darüber hinaus bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforde- rung. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Gegenstände an uns, oder zur Verwahrung an eine von uns bezeichnete Stelle, zu verlangen, sobald die Voraus- setzungen des Verzuges vorliegen.
Erfolgt die uns geschuldete Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Herausgabe, sind wir berechtigt, die Waren freihändig bestens zu verwerten und uns aus dem Erlös zu befriedigen.
9. Verlängerter / erweiterter Eigentumsvorbehalt
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrage und zwar unentgeltlich sowie ohne unsere Verpflichtung derart, dass wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten.
Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist diese andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
10. Ersatzansprüche gegen Dritte
Sachen, an denen uns nach den vorstehenden Bedingungen Eigentum oder Miteigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher uns zustehender Forderungen aus dem Geschäfts- verhältnis, im Sinne der Nr. 8 dieser Bedingungen, an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts- ware ist der Käufer nicht berechtigt.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen übersenden.
Bei Verlust oder Beschädigung unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände gelten etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte oder aus Versicherungsverträgen an uns als zur Sicherheit abgetreten.
11. Produkteigenschaften
Die Angaben über Produkteigenschaften und Anwendung basieren auf unseren Erfahrungen und den technischen Daten unserer Zulieferer. Sie entbinden den Abnehmer nicht von anwendungsbezogener Eignungsprüfung.
Produkthaftpflichtentschädigungen sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Produkt- und Verkaufsprogrammänderungen aufgrund von Weiterentwicklungen sind vorbehalten.
12. Mängelrügen
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Will der Käufer Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offensichtlichen Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig; für die Fristberech- nung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maß- gebend. Zum Nachweis der Berechtigung der Beanstandung ist es notwendig, dass die beanstandete Ware sich im Originalzustand der Lieferung befindet.
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl lediglich Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
Für Warenrücksendungen muß in jedem Fall unser schriftliches Einverständnis eingeholt werden.
13. Wandlung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag
Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Insbesondere sind ebenfalls ausgeschlossen etwaige Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Der Käufer verzichtet auf den Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die sich aus der Lieferung mangelhafter Ware ergeben könnten.
Bei Weiterveräußerung unserer Artikel ist eine unmittelbare Haftung gegenüber dem Abnehmer ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, mit dem Abnehmer einen entsprechenden Haftungsausschluß zu vereinbaren. Unterläßt er dies, so haftet er uns gegenüber auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt nur dann zu einem Rücktritt vom Vertrag, wenn eine Nachfrist von einem Monat fruchtlos abgelaufen ist.
Nur wenn der Verkäufer vorsätzlich eine verbindlich zugesagte Lieferfrist nicht einhält, besteht ein Schadenersatzanspruch wegen Verzugs. Im übrigen ist ein Schadenersatz- anspruch wegen Nichterfüllung – auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des
§ 326 BGB – oder ein Schadenersatzanspruch aus Verzug ausgeschlossen. Besteht ein Schadenersatzanspruch aus einem Vertrag, so ist dieser in Höhe nach durch den Wert der Kaufsache begrenzt.
14. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand des Amtsgerichtes Remscheid, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, als vereinbart. Diese Gerichtsvereinbarung gilt auch für Wechsel-, Scheck- oder Urkundenprozesse.
Remscheid, den 1. Januar 2010